Beitragsordnung
In der Fassung vom 28.03.2024
Gültig ab 01.07.2024
1. Allgemeines
1.1 Die Beitragsordnung regelt in Verbindung mit der Satzung die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder.
1.2 Die Beitragsordnung wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
1.3 Gem. § 7.4 der Satzung sind die Beiträge jeweils für ein Quartal im Voraus am 05.01., 05.04., 05.07. und 05.10. fällig und müssen bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Von Mitgliedern, die dem Verein ein Mandat für den Lastschrifteinzug erteilt haben, wird der Beitrag termingerecht eingezogen.
2. Beiträge
2.1 Fördermitglieder zahlen 19,50 EUR je Quartal.
2.2 Ordentliche Mitglieder zahlen 29,40 EUR je Quartal.
2.3 Ordentliche Mitglieder mit einem ermäßigten Beitrag zahlen 15,00 EUR je Quartal.
2.4 Gem. § 7.2 der Satzung können Mitglieder bestimmter Abteilungen oder Gruppen auf Beschluss des Vorstandes zur Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages verpflichtet werden.
2.5 Für Mitglieder die dem Verein kein Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge erteilen, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um jeweils 15,00 EUR pro Quartal. Das Mandat muss spätestens ein Monat vor der nächsten Fälligkeit beim Vorstand eingegangen sein.
2.6 Für Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse mitteilen, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um jeweils 9,00 EUR pro Quartal.
3. Beitragsermäßigung
3.1 Der Verein gewährt grundsätzlich
a) Schüler*innen
b) Student*innen
c) Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten
d) Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld
e) Rentner*innen
f) Auszubildenden
g) Menschen mit Schwerbehinderung mit einem GdB von wenigstens 50 oder gleichgestellt
auf Antrag gegen einen gültigen Nachweis einen ermäßigten Beitrag gem. Punkt 2.3 der Beitragsordnung. Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
3.2 Ermäßigungsnachweise sind bis einen Monat vor Beginn des Quartals dem Vorstand unaufgefordert zuzuleiten.
3.3 Über weitere Beitragsermäßigungen, -stundungen oder -befreiungen entscheidet der Vorstand auf Antrag im begründeten Einzelfall.
4. Beitragsbefreiung
4.1 Der Vorstand nach § 9 der Satzung ist vom Mitgliedsbeitrag während seiner Amtstätigkeit befreit. Dies gilt jedoch nicht für den erhöhten Beitrag gem. Punkt 2.4 der Beitragsordnung.
4.2 Übungsleiter*innen der Sportgruppen sind vom Beitrag befreit. Dies gilt jedoch nicht für den erhöhten Beitrag gem. Punkt 2.4 der Beitragsordnung mit der Ausnahme der Sportart in der die Übungsleiter*innen mit dem Verein eine Übungsleiter*innenvereinbarung geschlossen hat.
4.3 Abteilungsleiter*innen nach § 14.2 und Gruppenleiter*innen nach § 14.4 der Satzung sind vom Beitrag während ihrer Amtstätigkeit befreit. Dies gilt jedoch nicht für den erhöhten Beitrag gem. Punkt 2.4 der Beitragsordnung.
4.4 Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beitrag befreit. Dies gilt jedoch nicht für den erhöhten Beitrag gem. Punkt 2.4 der Beitragsordnung.
5. Sonderentgelte
5.1 Für die erste Mahnung nach § 5.4. der Satzung wird ein Beitragszuschlag von 3,- EUR erhoben. Für die zweite Mahnung wird ein weiterer Beitragszuschlag von 6,- EUR erhoben.
5.2 Sonstige zusätzlich entstandene Kosten, die vom Mitglied zu vertreten sind (Rücklastschriften etc.), sind von diesem zu tragen.
6. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.02.2014 mit unbefristeter Laufzeit beschlossen und geändert worden am: 25.03.2021, 28.03.2024. Die Änderungen treten am 01.07.2024 in Kraft.